Prozess-/ Verfahrens­kostenhilfe

Prozess-/ Verfahrens­kostenhilfe

Allgemeine Gebühren­informationen

In der Bundesrepublik Deutschland soll niemand aus Kostengründen auf die gerichtliche Geltendmachung eigener Ansprüche und/ oder die notwendige Rechtsverteidigung gegen Forderungen Anderer verzichten müssen. Daher gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Hilfe. Diese wird bei gerichtlichen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. in familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt; inhaltlich handelt es sich aber um dasselbe. Die Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe sichert Ihnen also die Hilfe eines Anwaltes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Hierbei können auch die Gerichtskosten ganz entfallen oder ratenweise bezahlt werden.

Ob Ihnen Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnisses. Dies berechnet sich nach Ihrem Einkommen unter Berücksichtigung aller persönlichen Kosten wie Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen, Miete, Mietnebenkosten usw..

 Grundlage für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, ist die Stellung eines entsprechenden Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht. Die dafür benötigten Antragsformulare erhalten Sie – kostenfrei – bei uns. Damit geben Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, unter Beifügung der entsprechenden Belege, gegenüber dem Gericht ab. Beim Ausfüllen der Papiere stehen wir Ihnen gern zur Seite.

Nach Einreichung der vollständigen PKH-/ VKH-Unterlagen entscheidet das Gericht über die Gewährung der Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Erfolgsaussicht besteht.

 Nach Beiordnung des von Ihnen aufgesuchten Rechtsanwaltes durch das Gericht, führt dieser nun in Absprache mit Ihnen den Prozess bzw. das Verfahren. Die dabei entstehenden Rechtsanwaltsgebühren werden im Falle eines Erfolges dann mit der Gegenseite bzw. beim Unterliegen mit der Staatskasse abgerechnet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe nur die Gerichts- und die eigenen Anwaltskosten abgedeckt sind. Daher sind Sie zur Erstattung der Anwaltskosten der Gegenseite verpflichtet, wenn Sie den Prozess verlieren. Ihnen entstehen eigene Kosten also nur dann, wenn der Prozess verloren geht.

Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe kann vollumfänglich oder gegen eine Anordnung von Ratenzahlung bewilligt werden. Ein Anspruch auf PKH/ VKH besteht jedoch nicht, wenn für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. 
Darüber hinaus ist zu beachten, dass schon der Antrag auf Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe durch Ihren Rechtsanwalt bei Gericht mit Kosten verbunden ist. Diese müssen Sie, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, selbst tragen. Gleiches gilt für bereits entstandene oder noch entstehende Gerichtskosten.