Gebühr für die Erstberatung

Gebühr für die Erstberatung

Erstberatung

Grundsätzlich ist eine Erstberatung nicht kostenlos; die Kosten hierfür jedoch überschaubar. Die Gebühr für eine Erstberatung bei der der Auftraggeber Verbraucher ist und sich die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt, darf höchstens 190,00 € zzgl. MwSt., also 226,10 €, betragen (§ 34 RVG). Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird diese Gebühr dann auf die weiter anfallenden Gebühren angerechnet.

§ 34 RVG führt hier einen schriftlichen oder mündlichen Rat oder eine Auskunft als gebührenpflichtige Tätigkeiten an.

Bei einem Rat geht der Rechtsanwalt auf ein spezielles Rechtsproblem des Mandanten ein, wogegen eine Auskunft sich mit rechtlichen Fragen allgemeiner Art beschäftigt, die nichts mit einem bestimmten rechtlichen Sachverhalt des Mandanten zu tun haben. Dieser Unterschied spielt in der Praxis jedoch keine Rolle. Sind also Rat und/oder Auskunft Gegenstand einer ersten Beratung (Erstberatung), so kann der Rechtsanwalt danach keine höhere Gebühr als 190,00 Euro fordern.

Sinn dieser Vorschrift ist, dass der Mandant, der sich wegen einer ersten Beratung an einen Rechtsanwalt wendet, von Anfang an erkennen soll, wie viel ihn diese Beratung maximal kosten wird.

Diese Erstberatungsgebühr gilt für die allererste Beratung des Auftraggebers/ Mandanten. Dürfen wir aber nach dem ersten Beratungsgespräch oder dem ersten schriftlichen Rat bzw. einer Auskunft in der Sache für Sie weiter tätig werden, z.B. außergerichtlich, als Prozessvertreter, oder in Form weiterer Beratungen in dieser Angelegenheit, gilt die spezielle Beschränkung auf 190,00 Euro nicht mehr. Vielmehr wird die Erstberatungsgebühr dann Teil der weiter anfallenden Gebühren.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass sich die Gebühr grundsätzlich am Gegenstandswert, also am Wert, um den es bei der Tätigkeit des Rechtsanwaltes geht (z.B. Betrag einer geltend gemachten Forderung), orientiert. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 Euro beträgt die Erstberatungsgebühr in der Regel 150,00 Euro. Bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.500,00 Euro ca. 75,00 Euro. Zu allen genannten Gebühren ist jeweils die Mehrwertsteuer hinzuzuaddieren.

Anders verhält es sich bei bei bußgeldrechtlichen oder sonstigen Angelegenheiten – in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Aufgrund der Komplexität der möglichen Gebühren(-tatbestände) ist eine persönlich Vorabinformation empfehlenswert.

Für uns ist es selbstverständlich, Sie über entstandene bzw. möglicherweise entstehende Kosten im Rahmen des ersten Gespräches aufzuklären.

Bei Unklarheiten oder sonstigen Fragen sprechen Sie uns bitte direkt an.