Gewaltenteilung
Die Kontrolle der Staatsgewalt wird sichergestellt durch das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen
gesetzgebender Gewalt (Legislative - in Deutschland der Bundestag),
ausführender Gewalt (Exekutive - in Deutschland die Bundesregierung) und
rechtsprechender Gewalt (Judikative - in Deutschland die Gerichte).
Ziel der Gewaltenteilung ist die wechselseitige Kontrolle der staatlichen Institutionen und damit die Verhinderung einer Machtkonzentration in einer Hand (wie z.B. in den mittelalterlichen Monarchien). Durch die Verteilung der Staatsgewalt wird dem Missbrauch der Staatsmacht durch ein einzelnes Staatsorgan entgegengewirkt.
Die Gewaltenteilung ist in der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2 GG) verankert. Sie besteht im wesentlichen in der Trennung zwischen Regierung, Parlament und Rechtssprechung. Wichtig ist, dass die drei Staatsgewalten einer gegenseitigen Kontrolle unterliegen, die einen einseitigen Machtmissbrauch durch eine Staatsgewalt verhindert.
1. Legislative
Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt in einem Staat. Sie ist die erste der drei Staatsgewalten im Bereich staatlicher Tätigkeit. Die anderen Staatsgewalten sind die Exekutive und die Judikative. Hauptaufgabe der Legislative ist die Verabschiedung von Gesetzen. Legislative in Deutschland sind der Bundestag, die Landtage sowie die verschiedenen Kommunalparlamente (etwa Kreistage, Stadträte, Gemeinderäte).
2. Exekutive
Bei der Exekutive handelt es sich um die vollziehende Gewalt in einem Staat. Sie ist die zweite der drei Staatsgewalten im Bereich staatlicher Tätigkeit. Die Exekutive umfasst die Bereich der Regierung und der Verwaltung. Ihr ist hauptsächlich der Vollzug der Gesetze eines Staates anvertraut. Diese Aufgabe wird auf Ebene des Bundes vor allem durch die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Landesministerien und deren nachgeordnete Behörden.
3. Judikative
Unter Judikative versteht man die rechtsprechende Gewalt in einem Staat. Sie ist die dritte der drei Staatsgewalten im Bereich staatlicher Tätigkeit. Die Aufgabe der Judikative besteht vor allem darin, die in einem Staat auftretenden Konflikte mittels staatlicher Autorität verbindlich zu entscheiden, sofern sich die Beteiligten nicht auf andere Art einigen wollen oder können. Maßstab für die Entscheidungen sind stets die einschlägigen, auf einen Sachverhalt anwendbaren Gesetze eines Staates; nicht etwa willkürliche Einschätzungen des Richters/ des Gerichts. In Deutschland ist die Judikative unabhängigen Richtern anvertraut, Art. 92 GG, die bei den verschiedenen Gerichten (Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland) tätig sind.
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