Beratungs­hilfe

Qualifizierter Rat kostet Geld.

Trotzdem müssen auch Rechtssuchende mit geringem Einkommen nicht auf die qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt verzichten. Neben der Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) ermöglicht die Beratungshilfe jedem die Wahrnehmung einer außergerichtlichen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt seines Vertrauens.

Ob Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, richtet sich nach Ihrem Einkommen unter Berücksichtigung aller persönlichen Kosten wie Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen, Miete, Mietnebenkosten usw.. Zusammenfassend wird sie immer dann gewährt, wenn der Ratsuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst aufzubringen.
Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass dem Ratsuchenden keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und das die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.



Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich einfach an das örtliche Amtsgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie als Ratsuchender Ihren allgemeinen Gerichtsstand, also Ihren Wohnsitz haben. Bei dem dort für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger wird Ihnen, nach Erörterung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung, ein Beratungshilfeschein ausgehändigt. Bei Vorlage des Berechtigungsscheines können Sie sich von uns beraten lassen.



Grundsätzlich können wir dann die Sach- und Rechtslage mit Ihnen erörtern und – soweit notwendig – erste außergerichtliche Maßnahmen ergreifen. Für unser Tätigwerden zahlen Sie lediglich einen Eigenanteil von 15,00 Euro. Und selbst dieser kann unter Umständen erlassen werden. Die darüber hinaus gehenden Gebühren werden mit der Staatskasse abgerechnet.


Im Ergebnis übernimmt der Rechtsanwalt daher die Differenz zwischen dem gesetzlichen Vergütungsanspruch und der Vergütung für die Beratungshilfe als Sondersozialabgabe.

Sollte sich Ihr Anliegen nicht durch die außergerichtliche Tätigkeit erledigen können (z.B. weil die Gegenseite Klage erhoben hat), besteht die Möglichkeit, für das sich nun anschließende gerichtliche Verfahren Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.